Planungsdokumente: Demoverfahren Auftaktworkshop 27.11.2024

Begründung

4.2. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen

4.2.1. Schutzgut Mensch

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Das Plangebiet weist derzeit in seinem westlichen Randbereich eine überwiegend lockere bauliche Nutzung auf. Es handelt sich um ein Wohngebäude und drei ehemalige gartenbauliche Betriebe mit jeweils einem Wohngebäude. Die gartenbauliche Nutzung ist aufgegeben, allerdings sind noch Gewächshäuser und andere Wirtschaftsgebäude vorhanden. Eine Bedeutung des Plangebiets für die gartenbauliche Nutzung besteht nicht mehr. Eine Wiederaufnahme dieser Nutzung ist aufgrund der vergleichsweise kleinen Betriebsflächen eher unwahrscheinlich.

Im Westen des Plangebiets verläuft als übergeordnete Erschließungsstraße der Kirchenheerweg, der als Hauptverkehrsstraße mit Verbindungen zwischen den Stadtteilen, nach Bergedorf und zur Bundesautobahn eine wichtige Funktion hat.

Im Süden des Plangebiets verlaufen der Südliche Kirchwerder Sammelgraben und der Kirchwerder Marschbahndamm. Über den Marschbahndamm verläuft die Radwanderroute R5 – Vier- und Marschlande. Wegen des Streckenverlaufs durch die historische Kulturlandschaft, des sehr geringen motorisierten Verkehr und der nahe am Weg liegenden Spielplätze und Gasthöfe ist der Marschbahndamm ein attraktives Freizeitziel, das auch im Alltag z.B. für Schul- und Arbeitswege von Fußgängern und Radfahrern von Bedeutung ist. Darüber hinaus hat das Plangebiet durch die Bushaltestelle „Teufelsort“ und den dort gelegenen Parkplatz als Ausgangspunkte für Wanderungen eine Bedeutung für Freizeit- und Erholung. Auf dem Parkplatz befinden sich Wertstoffcontainer.

Bei den übrigen Flächen handelt es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen, Feldgehölze und Wald.

Im Plangebiet besteht bei Anwendung der Grenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) eine Vorbelastung durch Verkehrslärm. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass außerhalb des Plangebiets an den dem Kirchenheerweg zugewandten Fassaden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) für den Tagzeitraum (6-22 Uhr) um bis zu 3 dB und von 49 dB(A) für den Nachtzeitraum (22-6 Uhr) um bis zu 5 dB überschritten werden. Innerhalb des Plangebiets werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete für den Tag- und Nachtzeitraum mit Ausnahme der dem Kirchenheerweg zugewandten Fassaden der Gebäude Nr. 65 und 75 eingehalten. Hier wird der Grenzwert für den Tagzeitraum bis zu 3 dB und für den Nachzeitraum bis zu 4 dB überschritten.

An den straßenabgewandten oder etwas vom Kirchenheerweg entfernten Fassaden werden die Grenzwerte hingegen eingehalten. Dies gilt auch für das Gebäude Kirchheerweg 91 südlich des Plangebiets.

Insgesamt hat das Plangebiet eine geringe Bedeutung für die Wohnfunktion. Die vom Kirchenheerweg ausgehenden Lärmimmissionen führen in Teilen zu Vorbelastungen. Aufgrund der Randlage zu attraktiven Landschaftsräumen und dem Marschbahndamm besteht eine hohe Erholungsfunktion.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

In Folge der Planung kommt es zu einer deutlichen Verbesserung der räumlichen Potenziale für die schulische Bildung. Darüber hinaus ist positiv zu bewerten, dass zusätzlicher Wohnraum entstehen kann. Gegenüber dem bisherigen Zustand wird zudem die Bedeutung des Plangebiets für die Freizeit und Erholung steigen, da die auf dem Schulgelände geplanten Spiel- und Sportanlagen außerhalb der Schulzeiten auch den Vereinen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen sollen.

Die Festsetzung einer Fläche für die Wasserwirtschaft, die gestalterisch als grünes Band zwischen dem Wohngebiet und der Fläche für den Gemeinbedarf angelegt werden soll, stellt eine gliedernde Grünstruktur her und dient dem Wasserrückhalt. Im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Wohngebiets nördlich des Plangebiets soll hier perspektivisch ein Fuß- und Radweg vom Wohngebiet Karkenland zur Stadtteilschule entstehen, so dass im Vergleich zum Kirchenheerweg, der nicht in seinem gesamten Verlauf über zeitgemäße Wegebreiten verfügt, eine sicherere innerörtliche und angemessen breite Verbindung zwischen dem Ortskern und der Stadtteilschule geschaffen wird. Die geplanten Brücken über den Kirchwerder Sammelgraben ermöglichen eine vom Straßenverkehr getrennte Wegeverbindung von der Busanlage zum Schulgelände. Insgesamt wird durch die Planung die Vernetzung innerhalb des Stadtteils verbessert und eine neue Freiraumqualität entsteht.

Die am Kirchwerder Marschbahndamm geplante Omnibusanlage wird im Vergleich zur Situation am bisherigen Schulstandort eine verbesserte und sicherere Abwicklung des Schulbusverkehrs bewirken. Es sind zudem entsprechende Entlastungen am bisherigen Standort zu erwarten. Der Omnibusbahnhof wird die landschaftliche Attraktivität des Marschbahndamms in diesem Abschnitt zwar stark einschränken, die Verbindungsfunktion des Fuß- und Radwegs jedoch nicht unterbrechen. Die Omnibusanlage wird so ausgestaltet, dass Anlieger, Fußgänger, Radfahrer und Busse die Fläche störungsfrei benutzen können. Die Bedeutung für Freizeit und Erholung nimmt nur insoweit ab, dass für den motorisierten Individualverkehr kein Wanderparkplatz mehr angeboten wird. Diesem Nachteil steht eine verbesserte Busbedienung gegenüber. Im Vergleich zum bisherigen Schulstandort verbessert eine Stellplatzanlage die Versorgung des Lehrkörpers mit Stellplätzen.

Die Haltebereiche der Omnibusanlage wurden lärmtechnisch untersucht. Um den schalltechnischen Einfluss dieses Bereiches einzuschätzen, wurde eine überschlägige Voruntersuchung durchgeführt. Es wurde konservativ davon ausgegangen, dass alle auf der Buskehre fahrenden Busse in den Busbuchten anhalten (zwei Bewegungen pro Anhaltevorgang). Die durch diese Untersuchung ermittelten Beurteilungspegel liegen deutlich unter denen, die der Verkehr auf dem Kirchenheerweg an den maßgeblichen Immissionsorten (Fassade des Gebäudes Kirchenheerweg 91 bis 91e und des Schulgebäudes) verursacht. Daher führen die Busbuchten im Haltebereich zu keinen Schallimmissionskonflikten.

Die Bushaltestelle „Teufelsort“ wird nach Norden in Höhe der Grundstücke Kirchenheerweg 82 und 84 verschoben. Die Haltestellen werden am Fahrbahnrand hergestellt. Sie werden von einer Sprunginsel in der Fahrbahnmitte getrennt, die gleichwohl die Querung für die Schulkinder, die aus dem Bus steigen und für Anlieger ermöglicht. Gleichzeitig wird die Straßenverkehrsfläche des Kirchenheerwegs zu Gunsten breiterer Gehwege verbreitert, so dass die Fahrbahn von den privaten Grundstücken abrückt.

Durch die Verlagerung der Bushaltestelle und der Verbreiterung ergeben sich keine Nachteile für das Schutzgut Mensch. Zum einen wird das Halten von Bussen am Fahrbahnrand im Anwendungsbereich der einschlägigen Regelwerke (16. BImSchV und RLS-90) nicht gesondert behandelt, zum anderen führt der vergrößerte Abstand der Fahrbahn zur Wohnbebauung zu einer Verbesserung der lärmtechnischen Situation. Die genannten Vorschriften befassen sich ausschließlich mit rollendem Verkehr auf Straßen und nur in Kreuzungsbereichen mit stehendem Verkehr. Daher ist die Bushaltestellenverlegung und Straßenverbreiterung nicht beurteilungsrelevant.

Die Wertstoffcontainer können auf eine Fläche verlagert werden, die sich gegenüber der Einfahrt zur Omnibusanlage und östlich des Marschbahndamms befindet.

Durch die Realisierung der Planung wird es im Zusammenhang mit der Schulnutzung rechnerisch zu 402 Pkw-Fahrten in 24 Stunden kommen, von denen 181 Fahrten zur morgendlichen Verkehrsspitze kurz vor Schulbeginn gegen 7:50 Uhr und 180 Fahrten gegen Ende der Ganztagesbetreuung gegen 16:50 Uhr entstehen. Es kommt somit zu einer stärkeren Auslastung des Kirchenheerwegs. Angesichts der Leistungsfähigkeit der Straße und angrenzender Knoten ist diese Zunahme jedoch nicht als erheblich zu bewerten, zumal ein Großteil der Fahrten zum bisherigen Schulstandort ebenfalls über den Kirchenheerweg erfolgt.

Außerhalb des Plangebiets wird es durch die Zunahme des Straßenverkehrslärms in Folge der Planung bei unmittelbar am Kirchenheerweg liegenden Gebäuden zu Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV tags von bis zu 5 dB kommen, was einer Erhöhung von 2 dB gegenüber der Bestandssituation entspricht. An den straßenabgewandten oder etwas von dem Kirchenheerweg entfernten Fassaden werden hingegen die Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Nachts kommt es durch die Planung zu einer Erhöhung des einwirkenden Lärms um bis 1 dB, so dass dieser Grenzwert insgesamt ebenfalls um bis zu 5 dB überschritten wird. D.h., dass es für die betroffenen Wohngebäude am Kirchenheerweg tagsüber lauter wird. Die nächtliche Zunahme von 1 dB ist nicht wahrnehmbar und kann daher vernachlässigt werden. Eine Erhöhung der Lärmwerte unterhalb von 3dB stellt im Sinne der 16. BImSchV keine wesentliche Änderung dar und die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird nicht erreicht, so dass für die Bestandssituation keine lärmschutztechnischen Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Innerhalb des Plangebiets werden die Immissionsgrenzwerte für den Tag- und Nachtzeitraum an den Gebäuden Kirchenheerweg 65 und 75 um bis zu 5 dB überschritten. Da aufgrund der Planung in diesem Bereich unmittelbar am Kirchenheerweg die Errichtung weiterer Wohngebäude zu erwarten ist, wird die Zahl der von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Gebäude steigen.

Auch an dem südlichen der beiden geplanten Schulgebäude werden die zulässigen Immissionsgrenzwerte für Schulen der 16. BImSchV von 57 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts um bis zu 2 dB überschritten.

Am Gebäude Kirchenheerweg 91, welches sich neben der Omnibusanlage befinden wird, werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht eingehalten. Die zulässigen Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete würden ebenfalls eingehalten.

Weitere Lärmemissionen sind durch den Spielbetrieb und den Parkverkehr der Sportanlagen zu erwarten. Durch den werktäglichen Trainingsbetrieb kommt es innerhalb und außerhalb des Plangebiets zu keinen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV. Auch für Punktspiele am Sonntag werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV außerhalb der Ruhezeiten von 9 - 13 Uhr und 15 – 20 Uhr sowohl außerhalb auch innerhalb des Plangebiets eingehalten. Das gleiche gilt für die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV innerhalb der Ruhezeiten von 7 - 9 Uhr, von 20 - 22 Uhr und von 13 - 15 Uhr.

Allerdings kann es innerhalb und außerhalb des Plangebiets in der lautesten Nachtstunde sowohl an den Werk- als auch an den Sonntagen an den Gebäuden Kirchenheerweg 75, 77, 79, 80, 82, 84 und 86 (EG) aufgrund des Türenschlagens auf dem Parkplatz zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte des 18. BImSchV um bis zu 6 dB(A) kommen.

Es treten somit für das Schutzgut Mensch auch Umweltauswirkungen durch Sportlärm auf.

Pegel von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts überschreiten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 9 C 2.06., Urteil vom 07.03.2007) die Grenze der Gesundheitsgefährdung. Diese Schwelle wird durch die Planung jedoch nicht überschritten.

Für das Schutzgut Mensch sind in Bezug auf die Erholungsfunktion keine erheblichen Auswirkungen, sondern Verbesserungen zu erwarten. Zur Bewältigung der teilweisen Überschreitung von Immissionsgrenzwerten sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Die Fläche für die Wasserwirtschaft, die Erhaltungs- und Anpflanzungsgebote für Bäume, Gehölze und Hecken, die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie die Durchgrünungsmaßnahmen (vgl. § 2 Nummern 17 bis 23, 30 und 31) sowie gestalterische Festsetzungen (vgl. § 2 Nummern 10 bis 13) tragen zu einem qualitätsvollen Wohnumfeld bei. Eine Eingrünung mit standortgerechten Gehölzen und Hecken zur Einbindung in das Landschaftsbild ist planungsrechtlich abgesichert. Der Straßenbaumerhalt wurde geprüft und weitestgehend rechtlich gesichert, um ortsbildprägende Lindenreihe zu erhalten.

Aufgrund der Belastung durch Verkehrs- und Sportanlagenlärm sind verschiedene Maßnahmen für das Schutzgut Mensch erforderlich.

Für jene Bestandsbebauung, für die bereits heute eine Grenzwertüberschreitung durch Lärmbelastung des bestehenden Kirchenheerwegs prognostiziert wird, liegt keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV vor. Somit sind keine Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen gegeben.

Für Neubauten im Bereich des allgemeinen Wohngebiets sind hingegen Maßnahmen des Immissionsschutzes erforderlich. Am Kirchenheerweg ist es in einem 27 m tiefen Streifen entlang der Straße aufgrund der nächtlichen Lärmwerte erforderlich, dass die Aufenthalts- und Schlafräume der betroffenen Gebäude zur lärmabgewandten Seite orientiert werden (vgl. § 2 Nummer 14).

Für die Schule wird festgesetzt, dass lärmempfindliche Nutzungen über baulichen Schallschutz verfügen müssen (vgl. § 2 Nummer 15).

Um die beschriebenen Überschreitungen durch Sportlärm zu verhindern, muss die nächtliche Nutzung des Parkplatzes zwischen 22 und 6 Uhr werktags und zwischen 22 und 7 Uhr sonntags unterbunden werden. Da eine entsprechende Festsetzung mangels Rechtsgrundlage nicht im Bebauungsplan getroffen werden kann, wird die Freie und Hansestadt Hamburg als Betreiberin der Anlage durch entsprechende Vereinbarungen mit den jeweiligen Nutzern diese zeitlichen Nutzungseinschränkungen sicherstellen.

4.2.2. Schutzgut Luft

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Luft

Gemäß der Darstellung der Fachkarte „Klimafunktionen“ der stadtklimatischen Bestandsaufnahme und Bewertung für das Landschaftsprogramm Hamburg übernimmt das Plangebiet aufgrund der Randlage zu großflächigen landwirtschaftlich genutzten Arealen eine gewisse Funktion für den Kaltluftvolumenstrom in Grün- und Freiflächen sowie für lufthygienische Ausgleichsfunktionen. Der Kaltluftvolumenstrom wird vor allem durch den Temperaturunterschied zwischen den kühlen landwirtschaftlichen Nutzflächen und den erwärmten Siedlungsarealen bestimmt. In der Fachkarte wird für die locker bebauten Siedlungsflächen am Kirchenheerweg ein geringer Wirkungsgrad mit weniger als 25 % bzw. 25 % in Bezug auf den Kaltluftvolumenstrom angegeben.

Das Plangebiet hat somit anhand einer dreistufigen Skala (gering, mittel, hoch) eine mittlere Bedeutung für lufthygienische Funktionen durch Kaltluftbewegungen.

Die Grundbelastungssituation für das Schutzgut Luft ist nicht erheblich. Eigenständige Untersuchungen zur Beurteilung von Luftschadstoffen sind daher nicht durchgeführt worden.

Licht

Der Umfang von Lichtemissionen und -immissionen wird für das Plangebiet und die nähere Umgebung als durchschnittlich im Rahmen einer gebietstypischen Wohnbebauung bewertet. Besondere Lichtemissionen und -immissionen sind nicht vorhanden.

Gebiete außerhalb des Plangeltungsbereichs werden durch die Planung voraussichtlich nicht erheblich beeinflusst.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Luft

Die in Folge neuer Nutzungen bzw. des Verkehrs eintretenden Schadstoffemissionen können höhere Luftbelastungen hervorrufen. Die Einrichtung eines Grünzuges mit Rückhalteflächen für das Oberflächenwasser sichert einen lufthygienischen Ausgleichsraum. Die Neubebauung innerhalb eines locker bebauten und durchgrünten Wohngebietes am Siedlungsrand führt zu keiner relevanten Zusatzbelastung an Luftschadstoffen, da keine wesentliche Zunahme verkehrsbedingter Immissionen zu erwarten ist.

Die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung führt insgesamt nicht zu erheblichen Belastungen im Plangebiet.

Licht

Die Beleuchtung der Schulgebäude und des Sportplatzes sowie des Parkplatzes und der Omnibusanlage können zu erhöhten Lichtemissionen führen. Eine erhebliche Auswirkung auf das Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit kann daraus nicht abgeleitet werden.

Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Luft

Da durch die Planung keine nachteiligen Auswirkungen entstehen, sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich notwendig.

In der Wechselwirkung verringern die klimaverbessernden Maßnahmen durch Erhaltungs- und Anpflanzgebote für Bäume und Gehölze (vgl. § 2 Nummern 17 bis 22) auch die negativen Auswirkungen der Bebauung auf die lufthygienische Situation (vgl. Kapitel 4.2.3).

Licht

Negative Folgen von übermäßigen Lichtimmissionen werden durch die zum Artenschutz erforderliche Festsetzung zur Verwendung von monochromatisch abstrahlenden Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich für Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden dienen, verringert (vgl. § 2 Nummer 29). Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen.

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