8.5.5 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11)
Die in der Planzeichnung dargestellte Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung als Fußgängerbereich (V-1) südlich des allgemeinen Wohngebietes „WA1“ dient der fußläufigen Wegebeziehung zur historischen Altstadt von Schleswig (Fischersiedlung Holm und Kloster).
Der Fußgängerbereich (V-2) im Bereich zwischen „MI3“, „MI4“ und Schlei wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung auf Dauer geschützt. Der Bereich bildet den Abschluss der fußläufigen Querungsmöglichkeit (beginnend bei V-1) durch das südliche Plangebiet und dient der ungehinderten Erlebbarkeit des Schleiufers. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Bereich Möglichkeiten für den Aufenthalt sowie ein Aussichtspunkt geschaffen werden. Die Festsetzung als „Fußgängerbereich“ mit der Ausrichtung als Promenade „Regattaplatz“ dient der Planungssicherheit für potentielle Anwohner. Auf der ausgewiesenen Fläche können im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Veranstaltungen stattfinden.